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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-und Lieferbedingungen

1. Unsere Lieferungen erfolgen zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung
anerkannt werden. Die Lieferungsverbindlichkeit beginnt mit unserer Auftragsbestätigung.
Andere uns etwa bei der Bestellung vorgeschriebene Bedingungen haben nur Gültigkeit,
wenn diese ausdrücklich von uns bestätigt sind. Auch mündliche Absprachen haben erst
Gültigkeit, wenn sie von uns bestätigt sind.

2. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen werden für uns
erst durch die schriftliche Bestätigung bindend.

3. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie werden aber nach Möglichkeit
eingehalten. Die Lieferzeit verlängert sich ohne besonderer weitere Vereinbarung, wenn Störungen, höhere Gewalt, Streik, Feuerschaden, verspätete Lieferung von Materialien und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse eintreten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

4. Berechtigte Beanstandungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der
Ware erfolgen, wobei wir uns vorbehalten, Gutschriften zu leisten oder Ersatz
zu liefern. Einzelne beanstandete Stücke können nicht zur Reklamation der
gesamten Sendung führen. Einbehalten von Rechnungsbeträgen oder Aufrechnung
durch den Käufer sind ausgeschlossen. Für mangelhafte Waren kann der Käufer
unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder
Lieferung einer mängelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen.
Bei Lohnaufträgen haften wir nur in der Höhe bei der uns angefallenen Arbeiten
bzw. Kosten. Für bei uns eingelagerte Ware zur Weiterverarbeitung hat der Käufer
für ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Bei farbigen Reproduktionen
gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Grundlage für eine
Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendrucken.

5. Der Versand erfolgt, auch wenn frachtfrei zu liefern ist, auf jedem Falle auf Rechnung
und Gefahr des Käufers per Bahn oder LKW nach unserer Wahl. Wenn Eilgut, Exressgut
oder eine Vorablieferung einer Teilsendung aus irgendeinem Grunde vorgeschrieben wird,
so hat der Besteller die Kosten für die entstandene Mehrfracht zu tragen. Bei vereinbarter
Selbstabholung muß die Ware innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Meldung über die
Versandbereitschaft im Werk übernommen werden, andernfalls erfolgt der Versand ohne
Rückfrage unfrei auf anderem Wege.

6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch dann,
wenn die Ware be- oder verarbeitet worden ist. Im Falle der Weiterveräußerung,
auch im verarbeitetem Zustand, gelten die daraus entstehenden Forderungen an Dritte bis zu
Höhe unseres Guthabens ohne weiteres als an uns abgetreten.

7. Als Barzahlung gilt Zahlung mittels Scheck. In diesem Falle gilt die Zahlung erst als
geleistet, wenn der Scheck eingelöst ist. Die Zahlung durch Kundenwechsel und
Eigenakzepte bedarf in allen Fällen unserer Zustimmung. Die Diskontspesen gehen zu
Lasten des Käufers. Sie sind Zug um Zug zu bezahlen. Bei Zahlung nach Fälligkeit können
wir unter Vorbehalt weitergehende Rechte Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über den
jeweiligen Bankdiskont berechnen.

8. Bei allen Lieferungen haben wir das Recht, Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen,
und zwar bis zu 10 %

9. Bei grafischen Entwürfen unsererseits erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des
Entwurfshonorars das Recht zur Weiterverwendung.

10. Die zur Ausführung eines Auftrages erforderlichen Lithografien bleiben unser
Eigentum, auch dann, wenn die Anfertigung getrennt in Rechnung gestellt wird.
Ihre Herausgabe kann vom Käufer nicht verlangt werden.
Werden sie länger als ein Jahr nicht benutzt, so erlischt unsere Verpflichtung
zur weiteren Aufbewahrung.

11. Muster und Entwürfe dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt oder Konkurrenzfirmen
zugänglich gemacht werden. Sie bleiben auch in dem Fall, dass sie zu keinen Auftrag
führen, unser Eigentum. Uns ist es gestattet, an geeigneter Stelle unser Firmenzeichen
oder eine Betriebskennziffer in branchenüblicher Art anzubringen.

12. Für alle Rechte und Pflichten aus den geschlossenen Verträgen wird für beide Teile
als Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung Rheda-Wiedenbrück vereinbart.